Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Greenception GmbH i.L.

gültig ab November 2018

 

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote der Greenception GmbH i.L. („GC“), alle getroffenen Vereinbarungen und alle sich daraus ergebenden Vereinbarungen, soweit GC Anbieter oder Lieferant ist.

1.2. GC wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Partei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.3. Im Falle eines Konflikts zwischen dem Inhalt der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggebenden geschlossenen Vereinbarung und diesen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen der Vereinbarung Vorrang.

 

2. Angebote

2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.

2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und Ähnlichem zur Verfügung gestellt hat, kann sich der Auftragnehmer auf die Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen und wird sein Angebot darauf stützen.

2.3. Die im Angebot angegebenen Preise basieren auf der Lieferung ab Werk, dem Sitz des Auftragnehmers, gemäß den Incoterms 2010. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Versand.

2.4. Wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten zu berechnen, die dem Auftragnehmer durch die Abgabe des Angebots an den Auftraggeber entstanden sind.

 

3. Rechte an geistigem Eigentum

3.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, behält sich der Auftragnehmer das Urheberrecht und alle gewerblichen Schutzrechte an den von ihm abgegebenen Angeboten und den von ihm zur Verfügung gestellten Entwürfen, Bildern, Zeichnungen, Modellen (einschließlich Versuchsmodellen), Software und dergleichen vor.

3.2. Die Rechte an den Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels bleiben Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob die Kosten seiner Herstellung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wurden. Diese Daten dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro. Diese Strafe kann zusätzlich zu den Schäden gemäß dem Gesetz geltend gemacht werden.

3.3. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die ihm gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückzugeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00 pro Tag. Diese Strafe kann zusätzlich zu den Schäden gemäß dem Gesetz geltend gemacht werden.

 

4. Ratschläge und Informationen

4.1. Der Auftraggeber kann aus den vom Auftragnehmer erhaltenen Ratschlägen oder Informationen keine Rechte ableiten, wenn dies nicht mit der Abtretung zusammenhängt.

4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung stellt, kann sich der Auftragnehmer auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit bei der Ausführung des Vertrags verlassen.

4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten in Bezug auf die Verwendung der Ratschläge, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Muster, Modelle und dergleichen frei, die von oder im Auftrag des Auftraggebern bereitgestellt werden.

 

5. Lieferzeit / Leistungszeitraum

5.1. Die Lieferzeit und/oder Leistungszeit wird vom Auftragnehmer annähernd festgelegt.

5.2. Bei der Festlegung der Liefer- und/oder Leistungsfrist geht der Auftragnehmer davon aus, dass er die Abtretung zu den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Bedingungen ausführen kann.

5.3. Die Lieferfrist und/oder Leistungsfrist beginnt erst, wenn über alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten Einvernehmen besteht, alle erforderlichen Daten, endgültige und freigegebene Zeichnungen und dergleichen im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte Zahlung oder Anzahlung eingegangen ist und die notwendigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt wurden.

5.4. a. Bei anderen als den Umständen, die dem Auftragnehmer bei der Festlegung der Liefer- und / oder Leistungsfrist bekannt waren, kann der Auftragnehmer die Liefer- und/oder Leistungszeit um den Zeitraum verlängern, den er zur Erfüllung der Abtretung unter dieser Umständen benötigt. Kann die Arbeit nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers aufgenommen werden, wird sie ausgeführt, sobald der Zeitplan des Auftragnehmers dies zulässt.

b. Im Falle einer Vertragsverlängerung verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungsfrist um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer die Materialien und Teile für diese Arbeiten besorgen und liefern lassen kann, damit die Vertragsverlängerung durch den Auftragnehmer realisierbar wird. Kann der Auftrag nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers aufgenommen werden, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Zeitplan des Auftragnehmers dies zulässt.

c. Stellt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen ein, verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungszeit um die Dauer der Hemmung. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers aufgenommen werden kann, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Zeitplan des Auftragnehmers dies zulässt.

d. Bei Schlechtwetter verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungszeit um die sich ergebende Verzögerung.

5.5 Der Auftraggeber hat alle Kosten zu tragen, die dem Auftragnehmer durch die Verzögerung der Liefer- und/oder Leistungszeit gemäß Artikel 5.4 entstanden sind.

5.6 Wird die Liefer- und/oder Leistungszeit überschritten, berechtigt dies in keinem Fall zu Schadensersatz oder Kündigung.

 

6. Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt ab dem Werk, dem Sitz des Auftragnehmers, gemäß den Incoterms 2010. Das mit der Ware verbundene Risiko geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.

6.2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels können der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport veranlasst. In diesem Fall wird das Risiko der Lagerung, Beladung, Beförderung und Entladung vom Auftraggeber getragen. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern.

6.3. Im Falle eines Kaufs, bei dem eine Ware ausgetauscht wird (Tauschhandel) und der Kunde die Ware bis zur Lieferung der neuen Ware im Austausch behält, verbleibt das mit der zu tauschenden Ware verbundene Risiko beim Auftraggeber, bis dieser das Gut im Besitz des Auftragnehmers platziert hat. Kann der Kunde die auszutauschende Ware nicht in dem Zustand liefern, in dem er sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen.

 

7. Preisänderung

7.1. Der Auftragnehmer kann die nach Vertragsabschluss auftretenden Kostenfaktoren auf den Auftraggeber abwälzen.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, nach Ermessen des Auftragnehmers, die Preiserhöhung im Bezug auf Absatz 1 dieses Artikels in jedem der folgenden Fälle zu zahlen:

a) bei Eintritt der Preiserhöhung;

b) zur gleichen Zeit wie Zahlung der Hauptsumme;

c) am nächsten vereinbarten Zahlungsziel.

 

8. Höhere Gewalt

8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert ist.

8.2 Unter höherer Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass Lieferanten, Auftragnehmer des Auftragnehmers oder vom Auftragnehmer beauftragte Transportunternehmen ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, Witterungseinflüsse, Erdbeben, Feuer, Stromausfall oder Verlust, Diebstahl oder Zerstörung von Werkzeugen oder Materialien, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.

8.3 Wenn die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Auftragnehmers länger als sechs Monate dauert, ist er nicht mehr berechtigt, die Leistung auszusetzen. Nach Ablauf dieser Frist können der Auftraggeber und der Auftragnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, jedoch nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Verpflichtungen.

8.4 Im Falle höherer Gewalt, bei der die Erfüllung unmöglich ist oder wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung für den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen zu kündigen.

8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Aussetzung oder Kündigung im Sinne dieses Artikels entstanden ist oder entstehen wird.

 

9. Umfang der Arbeit

9.1. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass alle zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Verwaltungsentscheidungen rechtzeitig erteilt werden. Der Auftraggeber ist auf erste Aufforderung des Auftragnehmers verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Kopie der oben genannten Unterlagen zuzusenden.

9.2 Der Preis der Arbeit beinhaltet nicht:

a) die Kosten für Erdarbeiten, Rammarbeiten, Schneiden, Brechen, Fundamentarbeiten, Zementierungen, Zimmerarbeiten, Stuckarbeiten, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Reparaturarbeiten oder andere Bauarbeiten;

b) die Kosten für die Verbindung von Gas, Wasser, Strom oder anderen Infrastruktureinrichtungen;

c) die Kosten für die Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Waren, die sich auf oder in der Nähe der Baustelle befinden.

d) die Kosten für die Entfernung von Materialien, Baumaterialien oder Abfällen;

e) Reise- und Unterbringungskosten.

 

10. Änderungen an der Arbeit

10.1. Änderungen am Werk führen in jedem Fall zu Vertragsänderungen, wenn:

a) das Design, die Spezifikationen oder die Vertragsdokumente geändert werden;

b) die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen nicht sachlich korrekt sind;

c) die Mengen um mehr als 10 % von den Schätzungen abweichen.

10.2. Vertragsanpassungen werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechneten geltenden Preisfaktoren durchgeführt.

Abzüge werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisfaktoren berechnet.

10.3. Der Kunde ist verpflichtet, den Preis für den Vertragszusatz im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in jedem der folgenden Fälle zu zahlen, und zwar im Ermessen des Auftragnehmers:

a) wenn der Vertragszusatz entsteht;

b) zur gleichen Zeit wie die Zahlung der Hauptsumme;

c) am nächsten vereinbarten Zahlungsziel.

10.4. Wenn die Summe des Abzuges die Summe der Vertragsabrechnung übersteigt, kann der Auftragnehmer in der Endabrechnung dem Auftraggeber 10 % der Differenz berechnen. Diese Bestimmung gilt nicht für Abzüge, die sich aus einem Antrag des Auftragnehmers ergeben.

 

11. Ausführung der Arbeit

11.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeiten ununterbrochen und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm die erforderlichen Einrichtungen bei der Durchführung seiner Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden, wie z. B.:

a) Gas, Wasser und Elektrizität;

b) Heizung;

c) verschließbarer und trockener Stauraum;

d) Einrichtungen, die aufgrund der jeweils anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften oder -gesetze erforderlich sind.

11.2. Der Kunde trägt das Risiko und haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Verlust, Diebstahl, Verbrennen und Beschädigung von Waren des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter stehen, wie z. B. Werkzeuge, Materialien, die für die Arbeit oder Material verwendet werden, die sich auf der Baustelle oder an einem anderer vereinbarter Ort befinden.

11.3. Der Kunde ist verpflichtet, sich angemessen gegen die Risiken im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Darüber hinaus muss der Kunde eine Versicherung für arbeitsbedingte Schäden in Bezug auf das zu verwendende Material abschließen. Auf Verlangen des Auftragnehmers muss der Kunde ihm eine Kopie der relevanten Versicherungspolice/Policen und den Nachweis der Prämie senden. Im Falle eines Schadens ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Abrechnung anzuzeigen.

11.4. Wenn der Kunde seinen in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt und dies zu einer verspäteten Ausführung der Aktivitäten führt, werden die Aktivitäten ausgeführt, sobald der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt und der Zeitplan des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer durch die Verzögerung entstehen.

 

12. Abschluss der Arbeiten

12.1. Die Arbeit gilt in folgenden Fällen als abgeschlossen:

a) wenn der Auftraggeber die Arbeit genehmigt hat;

b) wenn das Arbeitsergebnis von dem Auftraggeber verwendet oder in Betrieb genommen wurde. Wenn der Auftraggeber einen Teil der Arbeit bereits in Betrieb nimmt, gilt dieser Teil als abgeschlossen;

c) wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitteilt, dass die Arbeiten abgeschlossen sind und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Benachrichtigung schriftlich darüber informiert, ob die Arbeiten genehmigt sind oder nicht;

d) wenn der Auftraggeber die Arbeit aufgrund von kleinen Mängeln oder fehlenden Teilen nicht genehmigt, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder später geliefert werden können und die Inbetriebnahme nicht verhindern.

12.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeit nicht genehmigt, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die Arbeiten noch durchzuführen.

12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter auf Schäden an nicht fertiggestellten Teilen des Werkes frei, die durch die Nutzung bereits fertiggestellter Teile des Werkes verursacht werden.

 

13. Haftung

13.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer verpflichtet, seinen vertraglichen Verpflichtungen noch nachzukommen.

13.2 Die Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund, ist beschränkt auf Schäden, für die der Auftragnehmer in einer von ihm oder in seinem Auftrag abgeschlossenen Versicherung versichert ist, jedoch nie den Betrag übersteigen wird, der im Rahmen dieser Versicherung ausbezahlt wird in dem relevanter Fall.

13.3. Kann sich der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht auf die Begrenzung in Absatz 2 dieses Artikels berufen, ist die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz auf maximal 15 % des gesamten Auftragsvolumens (ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer) begrenzt. Umfasst die Vereinbarung Teillieferungen oder Teillieferungen, ist die Ersatzpflicht auf maximal 15 % (zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer) des Auftragsvolumens dieses Teils oder dieser Teillieferung begrenzt.

13.4. Folgendes gilt nicht für eine Entschädigung:

a) Folgeschaden, einschließlich Betriebsunterbrechungsverlust, Produktionsverlust, Gewinnverlust, Transportkosten und Reise- und Unterkunftskosten.

Der Kunde kann sich selbst gegen diesen Schaden versichern wenn möglich;

b) Beschädigung von Waren in oder unter ihrer Obhut, Verwahrung oder Kontrolle.

Zu diesen Schäden zählen Schäden, die infolge von oder während der Ausführung der Arbeiten an Waren, an denen Arbeiten ausgeführt werden, oder an Waren in der Nähe der Baustelle verursacht werden. Der Kunde kann sich gegen solche Schäden versichern, wenn er dies wünscht;

c) Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Beauftragten oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht werden.

13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Material, das vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser Schaden auf unsachgemäße Verarbeitung zurückzuführen ist.

13.6 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftung oder aufgrund eines Mangels an einem vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkts, das ganz oder teilweise aus Produkten und/oder Materialien besteht, die vom Auftragnehmer geliefert wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche diesbezügliche Schäden, einschließlich der vollen Verteidigungskosten, zu ersetzen.

 

14. Garantien und andere Ansprüche

14.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gewährleistet der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung/Fertigstellung. Für den Fall, dass eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart wird, gelten die anderen Absätze dieses Artikels ebenfalls.

14.2. Wurde die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, wird der Auftragnehmer entscheiden, ob er die Leistung ordnungsgemäß ausführen oder dem Auftraggeber einen angemessenen Teil des Rechnungsbetrags gutschreiben soll. Wählt der Auftragnehmer die Leistung noch nicht ordnungsgemäß aus, bestimmt er die Art und den Zeitpunkt der Ausführung. Wenn die vereinbarte Leistung (ganz oder teilweise) aus der Verarbeitung von Material bestand, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde, muss der Kunde neues Material auf eigene Gefahr und Kosten zur Verfügung stellen.

14.3. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden, müssen vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gesendet werden.

14.4. Der Auftraggeber trägt die Kosten von:

a) allen Kosten für Transport oder Versand;

b) Kosten für Demontage und Montage;

c) Reise- und Unterbringungskosten.

14.5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer in jedem Fall die Möglichkeit zu geben, einen Mangel zu beseitigen oder die Bearbeitung erneut durchzuführen.

14.6. Der Auftraggeber kann die Garantie erst geltend machen, wenn er alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.

14.7. a. Es wird keine Gewährleistung gegeben, wenn sich die Mängel ergeben aus:

– normaler Abnutzung;

– fehlerhafter Verwendung;

– Mangel an Wartung oder unsachgemäßer Wartung; Installation, Einbau, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte;

– Mängel oder Untauglichkeit von Waren, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben werden;

– Mängel oder Unbrauchbarkeit der vom Auftraggeber verwendeten Materialien oder Hilfsmaterialien.

b. Es gibt keine Garantie für:

– Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;

– Inspektion und Reparatur von Waren des Auftraggebers;

– Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.

14.8 Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels gelten mutatis mutandis für alle Ansprüche des Auftraggeber aufgrund von Vertragsbruch, Vertragswidrigkeit oder auf sonstige Weise.

14.9 Der Kunde kann unter diesem Artikel keine Rechte vergeben.

 

15. Pflicht zur Beschwerde

15.1 Der Kunde kann sich nicht mehr auf einen Leistungsmangel berufen, wenn er innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Mangel entdeckt oder vernünftigerweise entdeckt haben sollte, keine schriftliche Beschwerde an den Auftragnehmer diesbezüglich einlegt.

15.2 Unter dem Vorbehalt des Verfalls aller Rechte muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich eine Beschwerde über den Rechnungsbetrag vorlegen. Wenn die Zahlungsfrist länger als 30 Tage ist, muss der Kunde spätestens 30 Tage nach dem Datum der Rechnung Beschwerde einlegen.

 

16. Nichtlieferung von Waren

16.1 Nach Ablauf der Liefer- und/oder Leistungsfrist ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware oder die vertragsgegenständliche Ware zu übernehmen.

16.2 Der Auftraggeber muss die ihm nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Zusammenarbeit leisten, um dem Auftragnehmer die Lieferung zu ermöglichen.

16.3 Wenn der Auftraggeber keine Waren entgegennimmt, werden diese auf Risiko und Kosten des Auftraggeber gelagert.

16.4 Bei Verstoß gegen die Bestimmungen in den Absätzen 1 und/oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von € 250,00 pro Tag, maximal jedoch € 25.000,00. Diese Strafe kann zusätzlich zu den Schäden gemäß dem Gesetz geltend gemacht werden.

 

17. Zahlung

17.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf einem vom Auftragnehmer zu benennenden Konto.

17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:

a) in bar, wo der Verkauf am Serviceschalter erfolgt;

b) bei Ratenzahlungen:

– 40 % des Gesamtpreises bei Auftrag;

– 50 % des Gesamtpreises nach Lieferung des Materials oder, wenn die Lieferung des Materials nicht im Auftrag bestimmt ist, nach Beginn der Arbeit;

– 10 % des Gesamtpreises bei Fertigstellung;

c) in allen anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

17.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist er verpflichtet, anstelle der vereinbarten Geldsumme einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Sachleistung nachzukommen.

17.4. Das Recht des Auftraggebers, Beträge, die ihm vom Auftragnehmer geschuldet werden, aufzurechnen oder auszusetzen, ist ausgeschlossen, außer im Falle des Konkurses des Auftragnehmers oder wenn eine gesetzliche Umschuldung des Auftragnehmers vorliegt.

17.5 Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was ihm vom Auftraggeber aus dem Vertrag geschuldet wird oder zu leisten ist, sofort fällig und zahlbar, wenn

a) Die Zahlungsfrist überschritten wurde;

b) ein Antrag auf Konkurs oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers gestellt wurde;

c) die Pfändung auf die Waren oder Forderungen des Auftraggebers erhoben wird;

d) der Auftraggeber (die Firma) aufgelöst oder liquidiert wird.

e) der Auftraggeber (eine natürliche Person) anfragt, zu einer gesetzliche Umschuldung zugelassen zu werden, unter Vormundschaft gestellt wird oder stirbt.

17.6 Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt,

wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen schulden. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht aber dem gesetzlichen Zinssatz, wenn der letztere Satz höher ist. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil eines Monats als ein ganzer Monat betrachtet.

17.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit den Forderungen des Auftraggebers gegenüber mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen aufzurechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen gegenüber dem Auftraggeber der mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen aufzurechnen. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen an den Auftragnehmer gegenüber den mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen aufzurechnen. Als verbundene Unternehmen gelten die zur gleichen Gruppe gehörenden Gesellschaften im Sinne von § 271 Handelsgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.

17.8 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Minimum von € 75,00.

Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle (Hauptsumme plus Zinsen) berechnet:

auf die ersten € 3.000,00 15 %

auf jeden zusätzlichen Betrag bis zu € 6.000,00 10%

auf jeden zusätzlichen Betrag bis zu € 15.000,00 8 %

auf jeden zusätzlichen Betrag bis zu € 60.000,00 5 %

auf jeden zusätzlichen Betrag von € 60.000,00 3 %

Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten werden geschuldet, wenn diese höher sind als nach der obigen Berechnung.

17.9 Wird in einem Gerichtsverfahren zugunsten des Auftragnehmers entschieden, gehen alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind, zu Lasten des Auftraggebers.

 

18. Sicherheit

18.1. Unbeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber auf erstes Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, eine Sicherheit zu leisten, die der Auftragnehmer als ausreichend erachtet. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist er unverzüglich in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen und seinen Schaden vom Auftraggeber zurückzuerhalten.

18.2. Der Auftragnehmer behält das Eigentum an den gelieferten Waren, solange der Auftraggeber:

a) der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder anderen Vereinbarungen nicht nachkommt.

b) keine Schulden bezahlt hat, die aufgrund der Nichterfüllung der oben genannten Vereinbarungen entstanden sind, wie Schäden, Strafen, Zinsen und Kosten.

18.3. Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber diese nicht anders als im normalen Geschäftsgang belasten oder entfremden.

18.4. Hat der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, kann er die gelieferten Waren in Besitz nehmen. Zu diesem Zweck wird der Auftraggeber seine volle Mitarbeit leisten.

18.5. Der Auftragnehmer hat ein Verpfändungs- und Zurückbehaltungsrecht an allen Waren, die er aus irgendeinem Grund und für alle Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder erwerben könnte, in Bezug auf jeden, der seine Auslieferung wünscht, besitzt oder behalten wird.

18.6. Wenn der Auftraggeber, nachdem die Ware vertragsgemäß vom Auftragnehmer an den Auftraggeber geliefert wurde, seinen Verpflichtungen nachkommt, wird der Eigentumsvorbehalt für diese Waren wiederbelebt, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt anschließend abgeschlossen.

 

19. Kündigung des Vertrags

Will der Auftraggeber den Vertrag kündigen, ohne dass der Auftragnehmer in Verzug ist und der Auftragnehmer dem zustimmt, wird der Vertrag einvernehmlich beendet. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entschädigung für alle finanziellen Verluste wie Verlust, entgangenen Gewinn und entstandene Kosten.

 

20. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

20.1. Es gilt deutsches Recht.

20.2. Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie andere internationale Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist.

20.3. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige deutsche Zivilgericht zuständig, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.

 

×